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Aktuelle Recht­sprechung – kompakt kommen­tiert

Aktuelle Recht­sprechung – kompakt kommen­tiert

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Neues Themen-Special von NWB Erben und Vermögen:

  • Die jüngsten BFH- und FG-Ur­teile zur Verlust­verrech­nung für Termin­geschäfte kompakt kom­men­tiert
  • Aktuelle Rechts­ent­wick­lung zu Zinsen bei Aus­setzung der Voll­ziehung
  • Mit Praxishin­weisen für Ihre Bera­tung

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  • Die jüngsten BFH- und FG-Ur­teile zur Verlust­verrech­nung für Termin­geschäfte kompakt kom­men­tiert
  • Aktuelle Rechts­ent­wick­lung zu Zinsen bei Aus­setzung der Voll­ziehung
  • Mit Praxishin­weisen für Ihre Bera­tung

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  • Die jüngsten BFH- und FG-Ur­teile zur Verlust­verrech­nung für Termin­geschäfte kompakt kom­men­tiert
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Verlustverrech­nung bei Termin­geschäften und Höhe der AdV-Zinsen
Aktuelle Recht­sprechung und Bera­tungs­hinweise

Das kostenlose Themen-Special von NWB Erben und Vermögen enthält diese Beiträge:

1. Verlust­ver­rech­nungs­be­schrän­kungen für Termin­geschäfte
Ernsthafte Zweifel an deren Ver­fas­sungs­mäßig­keit

Verluste aus Termin­geschäf­ten dürfen nur mit Gewin­nen aus Termin­geschäften und mit Er­trägen aus Still­halter­geschäften ausge­glichen werden. Dabei ist die Verlust­ver­rech­nung bisher auf 20.000 € be­schränkt. Mit dem Jahres­steuer­gesetz 2024 soll sich das nun ändern, auch weil die Be­schrän­kung in jüngster Zeit im­mer wieder Gegen­stand von finanz­gericht­lichen Aus­ein­ander­setzun­gen war. Das kosten­lose Themen-Special von NWB Erben und Ver­mögen fasst die wichtig­sten FG- und BFH-Urteile zum Thema jetzt kompakt für Sie zusam­men und gibt Ihnen wert­volle Praxis­tipps für Ihre Bera­tung.

2. Zinsen bei Aus­setzung der Voll­ziehung nach § 237 AO
Ist deren Höhe nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ver­fas­sungs­widrig?

Die im ersten Beitrag dar­gestell­ten Ent­scheidun­gen ergingen fast alle im Rahmen sog. AdV-Ver­fahren. Ebenso strit­tig wie die Be­schrän­kung der Verlust­ver­rech­nung für Termin­geschäfte ist die Höhe des Zins­satzes bei Aus­setzung der Voll­ziehung nach § 237 AO. Mit am 22.8.2024 veröf­fent­lichtem Be­schluss hat der BFH dem BVerfG die Frage vorge­legt, ob diese mit dem Grund­gesetz verein­bar ist. Das Themen-Special ordnet den Vorlage­beschluss für Sie ein und zeigt dessen Aus­wirkun­gen für die Praxis auf.

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1. Verlust­ver­rech­nungs­be­schrän­kungen für Termin­geschäfte
Ernsthafte Zweifel an deren Ver­fas­sungs­mäßig­keit

Verluste aus Termin­geschäf­ten dürfen nur mit Gewin­nen aus Termin­geschäften und mit Er­trägen aus Still­halter­geschäften ausge­glichen werden. Dabei ist die Verlust­ver­rech­nung bisher auf 20.000 € be­schränkt. Mit dem Jahres­steuer­gesetz 2024 soll sich das nun ändern, auch weil die Be­schrän­kung in jüngster Zeit im­mer wieder Gegen­stand von finanz­gericht­lichen Aus­ein­ander­setzun­gen war. Das kosten­lose Themen-Special von NWB Erben und Ver­mögen fasst die wichtig­sten FG- und BFH-Urteile zum Thema jetzt kompakt für Sie zusam­men und gibt Ihnen wert­volle Praxis­tipps für Ihre Bera­tung.

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Ist deren Höhe nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ver­fas­sungs­widrig?

Die im ersten Beitrag dar­gestell­ten Ent­scheidun­gen ergingen fast alle im Rahmen sog. AdV-Ver­fahren. Ebenso strit­tig wie die Be­schrän­kung der Verlust­ver­rech­nung für Termin­geschäfte ist die Höhe des Zins­satzes bei Aus­setzung der Voll­ziehung nach § 237 AO. Mit am 22.8.2024 veröf­fent­lichtem Be­schluss hat der BFH dem BVerfG die Frage vorge­legt, ob diese mit dem Grund­gesetz verein­bar ist. Das Themen-Special ordnet den Vorlage­beschluss für Sie ein und zeigt dessen Aus­wirkun­gen für die Praxis auf.

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1. Verlust­ver­rech­nungs­be­schrän­kungen für Termin­geschäfte
Ernsthafte Zweifel an deren Ver­fas­sungs­mäßig­keit

Verluste aus Termin­geschäf­ten dürfen nur mit Gewin­nen aus Termin­geschäften und mit Er­trägen aus Still­halter­geschäften ausge­glichen werden. Dabei ist die Verlust­ver­rech­nung bisher auf 20.000 € be­schränkt. Mit dem Jahres­steuer­gesetz 2024 soll sich das nun ändern, auch weil die Be­schrän­kung in jüngster Zeit im­mer wieder Gegen­stand von finanz­gericht­lichen Aus­ein­ander­setzun­gen war. Das kosten­lose Themen-Special von NWB Erben und Ver­mögen fasst die wichtig­sten FG- und BFH-Urteile zum Thema jetzt kompakt für Sie zusam­men und gibt Ihnen wert­volle Praxis­tipps für Ihre Bera­tung.

2. Zinsen bei Aus­setzung der Voll­ziehung nach § 237 AO
Ist deren Höhe nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ver­fas­sungs­widrig?

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Top aktuell

„Am 16.10.2024 wurde die Be­schluss­empfeh­lung und der Bericht des Finanz­aus­schus­ses zum Jahres­steuer­gesetz 2024 (JStG 2024) ver­öf­fent­licht (BT-Drucks. 20/13419). Darin emp­fahl der Finanz­aus­schuss ganz erfreu­licher­weise, die im The­men-Special von NWB Erben und Vermö­gen aus­führ­lich behan­delte Limi­tie­rung der Ver­rech­nung von Ver­lusten aus Termin­geschäf­ten in allen noch offe­nen Fällen nicht mehr anzu­wenden. Ebenso soll die betrags­mäßige Limi­tie­rung der Ver­rech­nung von Ver­lusten aus dem Aus­fall priva­ter For­derun­gen etc. nicht mehr ange­wandt wer­den. Am 18.10.2024 wurde die geän­derte Fas­sung des JStG 2024 im Bundes­tag mit den Stimmen der Regie­rungs­koali­tion ange­nom­men.

Auch wenn die Zu­stim­mung des Bundes­rates noch fehlt und des­sen nächste Plenar­sitzung erst für den 22.11.2024 termi­niert ist, ist die beab­sich­tigte Strei­chung der Sätze 5 und 6 des § 20 Abs. 6 EStG sehr zu be­grüßen: So werden aus den bis­her vier Verlust­ver­rech­nungs­töpfen bei den Kapital­ein­künften „nur noch“ zwei und die empfun­dene Steuer­gerech­tig­keit nimmt durch die „pro­aktive“ Hand­lungs­weise der Legis­lative zu. Bemer­kens­wert ist, dass diese Punkte nicht nur von mir in den Bei­trägen dar­ge­stellt wurden, son­dern auch in der Rede von Herrn Markus Herbrand am 18.10.2024 im Bundes­tag auf­gegrif­fen wurden. Meine „Prophe­zeiung“ stimmte also: Man sieht sich mehr­fach im Leben!“

Foto Markus Morawitz


Markus Morawitz,
Dipl.-Volkswirt, Dipl.-Kauf­mann, Steuer­berater, ist frei­beruf­lich auch in der Lehre sowie Steuer­berater­aus­bildung tätig.

 

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„Am 16.10.2024 wurde die Be­schluss­empfeh­lung und der Bericht des Finanz­aus­schus­ses zum Jahres­steuer­gesetz 2024 (JStG 2024) ver­öf­fent­licht (BT-Drucks. 20/13419). Darin emp­fahl der Finanz­aus­schuss ganz erfreu­licher­weise, die im The­men-Special von NWB Erben und Vermö­gen aus­führ­lich behan­delte Limi­tie­rung der Ver­rech­nung von Ver­lusten aus Termin­geschäf­ten in allen noch offe­nen Fällen nicht mehr anzu­wenden. Ebenso soll die betrags­mäßige Limi­tie­rung der Ver­rech­nung von Ver­lusten aus dem Aus­fall priva­ter For­derun­gen etc. nicht mehr ange­wandt wer­den. Am 18.10.2024 wurde die geän­derte Fas­sung des JStG 2024 im Bundes­tag mit den Stimmen der Regie­rungs­koali­tion ange­nom­men.

Auch wenn die Zu­stim­mung des Bundes­rates noch fehlt und des­sen nächste Plenar­sitzung erst für den 22.11.2024 termi­niert ist, ist die beab­sich­tigte Strei­chung der Sätze 5 und 6 des § 20 Abs. 6 EStG sehr zu be­grüßen: So werden aus den bis­her vier Verlust­ver­rech­nungs­töpfen bei den Kapital­ein­künften „nur noch“ zwei und die empfun­dene Steuer­gerech­tig­keit nimmt durch die „pro­aktive“ Hand­lungs­weise der Legis­lative zu. Bemer­kens­wert ist, dass diese Punkte nicht nur von mir in den Bei­trägen dar­ge­stellt wurden, son­dern auch in der Rede von Herrn Markus Herbrand am 18.10.2024 im Bundes­tag auf­gegrif­fen wurden. Meine „Prophe­zeiung“ stimmte also: Man sieht sich mehr­fach im Leben!“

Foto Markus Morawitz


Markus Morawitz,
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Auch wenn die Zu­stim­mung des Bundes­rates noch fehlt und des­sen nächste Plenar­sitzung erst für den 22.11.2024 termi­niert ist, ist die beab­sich­tigte Strei­chung der Sätze 5 und 6 des § 20 Abs. 6 EStG sehr zu be­grüßen: So werden aus den bis­her vier Verlust­ver­rech­nungs­töpfen bei den Kapital­ein­künften „nur noch“ zwei und die empfun­dene Steuer­gerech­tig­keit nimmt durch die „pro­aktive“ Hand­lungs­weise der Legis­lative zu. Bemer­kens­wert ist, dass diese Punkte nicht nur von mir in den Bei­trägen dar­ge­stellt wurden, son­dern auch in der Rede von Herrn Markus Herbrand am 18.10.2024 im Bundes­tag auf­gegrif­fen wurden. Meine „Prophe­zeiung“ stimmte also: Man sieht sich mehr­fach im Leben!“

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