Aktuelle Rechtsprechung – kompakt kommentiert
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Neues Themen-Special von NWB Erben und Vermögen:
- Die jüngsten BFH- und FG-Urteile zur Verlustverrechnung für Termingeschäfte kompakt kommentiert
- Aktuelle Rechtsentwicklung zu Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
- Mit Praxishinweisen für Ihre Beratung
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Verlustverrechnung bei Termingeschäften und Höhe der AdV-Zinsen
Aktuelle Rechtsprechung und Beratungshinweise
Das kostenlose Themen-Special von NWB Erben und Vermögen enthält diese Beiträge:
1. Verlustverrechnungsbeschränkungen für Termingeschäfte
Ernsthafte Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit
Verluste aus Termingeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Dabei ist die Verlustverrechnung bisher auf 20.000 € beschränkt. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 soll sich das nun ändern, auch weil die Beschränkung in jüngster Zeit immer wieder Gegenstand von finanzgerichtlichen Auseinandersetzungen war. Das kostenlose Themen-Special von NWB Erben und Vermögen fasst die wichtigsten FG- und BFH-Urteile zum Thema jetzt kompakt für Sie zusammen und gibt Ihnen wertvolle Praxistipps für Ihre Beratung.
2. Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung nach § 237 AO
Ist deren Höhe nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO verfassungswidrig?
Die im ersten Beitrag dargestellten Entscheidungen ergingen fast alle im Rahmen sog. AdV-Verfahren. Ebenso strittig wie die Beschränkung der Verlustverrechnung für Termingeschäfte ist die Höhe des Zinssatzes bei Aussetzung der Vollziehung nach § 237 AO. Mit am 22.8.2024 veröffentlichtem Beschluss hat der BFH dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob diese mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Themen-Special ordnet den Vorlagebeschluss für Sie ein und zeigt dessen Auswirkungen für die Praxis auf.
Verlustverrechnung bei Termingeschäften und Höhe der AdV-Zinsen
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Ernsthafte Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit
Verluste aus Termingeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Dabei ist die Verlustverrechnung bisher auf 20.000 € beschränkt. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 soll sich das nun ändern, auch weil die Beschränkung in jüngster Zeit immer wieder Gegenstand von finanzgerichtlichen Auseinandersetzungen war. Das kostenlose Themen-Special von NWB Erben und Vermögen fasst die wichtigsten FG- und BFH-Urteile zum Thema jetzt kompakt für Sie zusammen und gibt Ihnen wertvolle Praxistipps für Ihre Beratung.
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Die im ersten Beitrag dargestellten Entscheidungen ergingen fast alle im Rahmen sog. AdV-Verfahren. Ebenso strittig wie die Beschränkung der Verlustverrechnung für Termingeschäfte ist die Höhe des Zinssatzes bei Aussetzung der Vollziehung nach § 237 AO. Mit am 22.8.2024 veröffentlichtem Beschluss hat der BFH dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob diese mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Themen-Special ordnet den Vorlagebeschluss für Sie ein und zeigt dessen Auswirkungen für die Praxis auf.
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Top aktuell
„Am 16.10.2024 wurde die Beschlussempfehlung und der Bericht des Finanzausschusses zum Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) veröffentlicht (BT-Drucks. 20/13419). Darin empfahl der Finanzausschuss ganz erfreulicherweise, die im Themen-Special von NWB Erben und Vermögen ausführlich behandelte Limitierung der Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften in allen noch offenen Fällen nicht mehr anzuwenden. Ebenso soll die betragsmäßige Limitierung der Verrechnung von Verlusten aus dem Ausfall privater Forderungen etc. nicht mehr angewandt werden. Am 18.10.2024 wurde die geänderte Fassung des JStG 2024 im Bundestag mit den Stimmen der Regierungskoalition angenommen.
Auch wenn die Zustimmung des Bundesrates noch fehlt und dessen nächste Plenarsitzung erst für den 22.11.2024 terminiert ist, ist die beabsichtigte Streichung der Sätze 5 und 6 des § 20 Abs. 6 EStG sehr zu begrüßen: So werden aus den bisher vier Verlustverrechnungstöpfen bei den Kapitaleinkünften „nur noch“ zwei und die empfundene Steuergerechtigkeit nimmt durch die „proaktive“ Handlungsweise der Legislative zu. Bemerkenswert ist, dass diese Punkte nicht nur von mir in den Beiträgen dargestellt wurden, sondern auch in der Rede von Herrn Markus Herbrand am 18.10.2024 im Bundestag aufgegriffen wurden. Meine „Prophezeiung“ stimmte also: Man sieht sich mehrfach im Leben!“
Markus Morawitz,
Dipl.-Volkswirt, Dipl.-Kaufmann, Steuerberater, ist freiberuflich auch in der Lehre sowie Steuerberaterausbildung tätig.
Top aktuell
„Am 16.10.2024 wurde die Beschlussempfehlung und der Bericht des Finanzausschusses zum Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) veröffentlicht (BT-Drucks. 20/13419). Darin empfahl der Finanzausschuss ganz erfreulicherweise, die im Themen-Special von NWB Erben und Vermögen ausführlich behandelte Limitierung der Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften in allen noch offenen Fällen nicht mehr anzuwenden. Ebenso soll die betragsmäßige Limitierung der Verrechnung von Verlusten aus dem Ausfall privater Forderungen etc. nicht mehr angewandt werden. Am 18.10.2024 wurde die geänderte Fassung des JStG 2024 im Bundestag mit den Stimmen der Regierungskoalition angenommen.
Auch wenn die Zustimmung des Bundesrates noch fehlt und dessen nächste Plenarsitzung erst für den 22.11.2024 terminiert ist, ist die beabsichtigte Streichung der Sätze 5 und 6 des § 20 Abs. 6 EStG sehr zu begrüßen: So werden aus den bisher vier Verlustverrechnungstöpfen bei den Kapitaleinkünften „nur noch“ zwei und die empfundene Steuergerechtigkeit nimmt durch die „proaktive“ Handlungsweise der Legislative zu. Bemerkenswert ist, dass diese Punkte nicht nur von mir in den Beiträgen dargestellt wurden, sondern auch in der Rede von Herrn Markus Herbrand am 18.10.2024 im Bundestag aufgegriffen wurden. Meine „Prophezeiung“ stimmte also: Man sieht sich mehrfach im Leben!“
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Auch wenn die Zustimmung des Bundesrates noch fehlt und dessen nächste Plenarsitzung erst für den 22.11.2024 terminiert ist, ist die beabsichtigte Streichung der Sätze 5 und 6 des § 20 Abs. 6 EStG sehr zu begrüßen: So werden aus den bisher vier Verlustverrechnungstöpfen bei den Kapitaleinkünften „nur noch“ zwei und die empfundene Steuergerechtigkeit nimmt durch die „proaktive“ Handlungsweise der Legislative zu. Bemerkenswert ist, dass diese Punkte nicht nur von mir in den Beiträgen dargestellt wurden, sondern auch in der Rede von Herrn Markus Herbrand am 18.10.2024 im Bundestag aufgegriffen wurden. Meine „Prophezeiung“ stimmte also: Man sieht sich mehrfach im Leben!“
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