Meldepflicht für elektronische Kassen (-systeme) zum 1.1.2025
Zum 1. Januar 2025 startet die Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme(eAs) – mehr als acht Jahre nach der Bekanntgabe des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen. Spätestens dann sollten alle Unternehmen, die elektronische Kassensystemenutzen, darauf vorbereitet sein. Die bisher ausgesetzte Meldepflicht für die Anschaffung oder die Außerbetriebnahme von elektronischen Aufzeichnungssystemen i.S. des §146a Abs.1 Satz 1AO i.V. mit §1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Kassen Sich V bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungs-möglichkeit endet zum 31.12.2024.
Zum 1. Januar 2025 startet die Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme(eAs) – mehr als acht Jahre nach der Bekanntgabe des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen. Spätestens dann sollten alle Unternehmen, die elektronische Kassensystemenutzen, darauf vorbereitet sein. Die bisher ausgesetzte Meldepflicht für die Anschaffung oder die Außerbetriebnahme von elektronischen Aufzeichnungssystemen i.S. des §146a Abs.1 Satz 1AO i.V. mit §1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Kassen Sich V bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungs-möglichkeit endet zum 31.12.2024.

Zum 1. Januar 2025 startet die Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme(eAs) – mehr als acht Jahre nach der Bekanntgabe des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen. Spätestens dann sollten alle Unternehmen, die elektronische Kassensystemenutzen, darauf vorbereitet sein. Die bisher ausgesetzte Meldepflicht für die Anschaffung oder die Außerbetriebnahme von elektronischen Aufzeichnungssystemen i.S. des §146a Abs.1 Satz 1AO i.V. mit §1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Kassen Sich V bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungs-möglichkeit endet zum 31.12.2024.
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