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Fortbestehensprognosen

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Die Corona-Pandemie ist überstanden, viele Unternehmen genießen nicht mehr den Schutz des Staates – die Zahl der Insolvenzen steigt wieder. Ein häufiger Insolvenzantragsgrund ist die Überschuldung. Liegt diese vor („Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“, § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO), sind Geschäftsführer von überschuldeten Unternehmen verpflichtet, eine Fortbestehensprognose zu erstellen – das ist die insolvenzrechtliche Fortführungsprognose. Nur bei einem positiven Ergebnis, also wenn die Fortführbarkeit überwiegend wahrscheinlich ist, muss kein Insolvenzantrag gestellt werden.

 

Die Corona-Pandemie ist überstanden, viele Unternehmen genießen nicht mehr den Schutz des Staates – die Zahl der Insolvenzen steigt wieder. Ein häufiger Insolvenzantragsgrund ist die Überschuldung. Liegt diese vor („Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“, § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO), sind Geschäftsführer von überschuldeten Unternehmen verpflichtet, eine Fortbestehensprognose zu erstellen – das ist die insolvenzrechtliche Fortführungsprognose. Nur bei einem positiven Ergebnis, also wenn die Fortführbarkeit überwiegend wahrscheinlich ist, muss kein Insolvenzantrag gestellt werden.


Die Corona-Pandemie ist überstanden, viele Unternehmen genießen nicht mehr den Schutz des Staates – die Zahl der Insolvenzen steigt wieder. Ein häufiger Insolvenzantragsgrund ist die Überschuldung. Liegt diese vor („Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“, § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO), sind Geschäftsführer von überschuldeten Unternehmen verpflichtet, eine Fortbestehensprognose zu erstellen – das ist die insolvenzrechtliche Fortführungsprognose. Nur bei einem positiven Ergebnis, also wenn die Fortführbarkeit überwiegend wahrscheinlich ist, muss kein Insolvenzantrag gestellt werden.

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