Geldwäsche-Compliance in der Steuerkanzlei
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Geldwäsche-Compliance in der Steuerkanzlei
Die Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie hat weitere Verschärfungen des GwG mit sich gebracht. So wurde der Kreis der nach dem Gesetz Verpflichteten erweitert auf Lohnsteuerhilfevereine, die berufsständischen Kammern stehen als Aufsichtsbehörden besonders in der Pflicht und müssen jährlich dem BMF und der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen berichten.
Angehörige der beratenden Berufe sehen sich vor die Aufgabe gestellt, Risiken bereits im Vorfeld einer Mandatsübernahme zu erkennen und zu minimieren. Mit dem neuen Titel von Horvat/Thole-Groll wird Beratern eine Hilfe an die Hand gegeben, die Antworten gibt, z. B. auf die Fragen: Welche Maßnahmen sind bereits vor einer Mandatsübernahme zu ergreifen? Wie kann eine Risikoanalyse aussehen, und wie gehe ich mit einem Verdacht der Geldwäsche um? Und besonders drängend für die Berufsträger ist nicht zuletzt die Frage, wie sie sich selbst gegen Vorwürfe eines Verstoßes gegen die neuen Bußgeldtatbestände in Ausübung ihrer Tätigkeit schützen können.
Teil 1: Tatbestand der Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (§ 261 StGB)
A. Entstehungsgeschichte und Normzweck
B. Reform des Geldwäschetatbestandes durch die 6. Geldwäsche-Richtlinie
I. Referentenentwurf vom 11.8.2020
II. Regierungsentwurf vom 16.10.20202 und 9.11.20203
III. Stellungnahmen im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
IV. Beschlussempfehlung des Bundestages und In Krafttreten zum 18.3.2021
C. Objektiver Tatbestand
I. Geschütztes Rechtsgut
II. Tatobjekte des § 261 Abs. 1 StGB
III. Tathandlung
IV. Strafloser Vorerwerb (§ 261 Abs. 1 Satz 2 StGB)
V. Privilegierung bei Annahme von Strafverteidigerhonorar (§ 261 Abs. 1 Satz 3 StGB)
D. Qualifikationstatbestand für GwG-Verpflichtete (§ 261 Abs. 4 StGB) und besonders schwerer Fall (§ 261 Abs. 5 StGB)
E. Subjektiver Tatbestand
I. Vorsätzliche Begehungsweise
II. Leichtfertige Begehungsweise (§ 261 Abs. 6 StGB)
F. Versuchsstrafbarkeit (§ 261 Abs. 3 StGB)
G. Täterschaft und Teilnahme
H. Strafrahmen
I. Straflose Selbstgeldwäsche (§ 261 Abs. 7 StGB)
J. Tätige Reue/Strafbefreiende Selbstanzeige (§ 261 Abs. 8 StGB)
K. Erfassung von Auslandstaten (§ 261 Abs. 9 StGB)
L. Einziehung (§ 261 Abs. 10 StGB)
I. Taterträge
II. Tatobjekte
III. Selbständige Einziehung
M. Änderungen des Strafverfahrensrechts – Ausschnitt
Teil 2: Geldwäsche-Compliance nach dem GwG
A. Jüngere Entwicklungen in der Geldwäscheprävention
B. Die drei Säulen der Geldwäscheprävention
I. Das Risikomanagement
II. Die Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
III. Meldepflichten
C. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
I. Aufzuzeichnende und aufzubewahrende Informationen
II. Form der Aufbewahrung
III. Aufbewahrungsfrist und Verhältnis zu Handakten
D. Geldwäscheaufsicht durch die Steuerberaterkammer
Teil 3: Rechtsfolgen bei Ordnungswidrigkeiten nach dem GwG
A. Bußgeldtatbestände nach § 56 GwG
I. Zuständige Behörde
II. Geldbuße
III. Übergangsvorschriften
B. Naming and Shaming (§ 57 GwG)
Angehörige der beratenden Berufe: Rechtsanwälte, Strafverteidiger, Steuerberater, aber auch Lohnsteuerhilfevereine
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