Körperschaftsteuergesetz Kommentar online
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Körperschaftsteuergesetz Kommentar online
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EU-steuerpolititscher Hintergrund
Erster Teil: Steuerpflicht
§ 1 Unbeschränkte Steuerpflicht
§ 1a Option zur Körperschaftsbesteuerung
§ 2 Beschränkte Steuerpflicht
§ 3 Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden
§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
§ 5 Befreiungen
§ 6 Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen
§ 6a Einkommensermittlung bei voll steuerpflichtigen Unterstützungskassen
Zweiter Teil: Einkommen
Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften
§ 7 Grundlagen der Besteuerung
§ 8 Ermittlung des Einkommens
§ 8a Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke)
§ 8b Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
§ 8c Verlustabzug bei Körperschaften
§ 8d Fortführungsgebundener Verlustvortrag
§ 9 Abziehbare Aufwendungen
§ 10 Nichtabziehbare Aufwendungen
§ 11 Auflösung und Abwicklung (Liquidation)
§ 12 Verlust oder Beschränkung der des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deuschland
§ 13 Beginn und Erlöschen der Steuerbefreiung
Zweiter Teil: Sondervorschriften für die Organschaft
Vorbemerkungen zu §§ 14 – 19 KStG
§ 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft
§ 15 Ermittlung des Einkommens bei Organschaft
§ 16 Ausgleichszahlungen
§ 17 Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft
§ 18 (weggefallen)
§ 19 Steuerabzug bei Organträger
Drittes Kapitel: Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds und Bausparkassen
§ 20 Schwankungsrückstellungen, Schadenrückstellungen
§ 21 Beitragsrückerstattungen
§ 21a Deckungsrückstellungen
§ 21b (weggefallen)
Viertes Kapitel: Sondervorschriften für Genossenschaften
§ 22 Genossenschaftliche Rückvergütung
Dritter Teil: Tarif; Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen
§ 23 Steuersatz
§ 24 Freibetrag für bestimmte Körperschaften
§ 25 Freibetrag für Genossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben
§ 26 Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
Vierter Teil: Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung
§ 27 Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen
§ 28 Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital und Herabsetzung des Nennkapitals
§ 29 Kapitalveränderungen bei Umwandlungen
§ 30 Entstehung der Körperschaftsteuer
§ 31 Steuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung der Körperschaftsteuer
§ 32 Sondervorschriften für den Steuerabzug
§ 32a Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden bei verdeckter Gewinnausschüttung oder verdeckter Einlage
Fünfter Teil: Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
§ 33 Ermächtigungen
§ 34 Schlussvorschriften
§ 35 Sondervorschriften für Körperschaften, Personenbereinigungen oder Vermögensmassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Sechster Teil: Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren
Vorbemerkungen zu §§ 36 – 40 KStG
§ 36 Endbestände
§ 37 Körperschaftsteuererhöhung
§ 39 Einlagen der Anteilseigner und Sonderausweis
§ 40 (weggefallen)
NWB Körperschaftsteuergesetz Kommentar die Sechste
Der KStG-Kommentar erscheint nun in sechster Auflage und in zweiter unter der Herausgeberschaft von Herrn Dr. Ingo Oellerich vom FG Münster und Herrn Professor Dr. Matthias Valta von der Universität Düsseldorf, welche die beiden langjährigen Kommentar-Autoren von Herrn Professor Dr. Mössner und Herrn Professor Dr. Seeger übernommen haben. Für uns ist das die Gelegenheit, die beiden Herausgeber um ein kurzes Interview zu bitten.
NWB: Herr Dr. Oellerich, aus Ihrer langjährigen Erfahrung als Richter: Welche Vorschriften des KStG sind im Besonderem betroffen, wenn es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Körperschaftsteuerpflichtigen und Finanzverwaltung kommt?
Dr. Oellerich: Unverändert kann man sagen, dass besonders häufig § 8 KStG betroffen ist. Insbesondere gilt das für Sachverhalte, in denen geprüft wird, ob die Tatbestandsmerkmale einer vGA gegeben sind. Aber auch zur Organschaft hat der BFH gerade im letzten Jahr über mehrere Revisionen entschieden. Allein vier Revisionsverfahren betrafen die finanzielle Eingliederung bei unterjähriger Verschmelzung bzw. bei unterjährigem qualifizierten Anteilstausch.
Prof. Dr. Valta: Nicht alle Problemkreise kommen bei der Richterschaft an oder tun dies erst nach Jahren. Hier ist eine möglichst rechtssichere Gestaltung wichtig, welche die Probleme und verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten in den Blick nimmt und Vorsorge trifft. Ohne Blick in den wissenschaftlichen Diskurs, an dem die Richterschaft ja durchaus beteiligt ist, geht das nicht. Exemplarisch könnte man hier Problemkreise um Beteiligungen (§ 8b KStG), Verlustabzug (§ 8c), insbesondere auch den fortführungsgebundenen Verlustabzug (§ 8d), nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen (§ 27), den Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (§ 8a) nennen. Auch die recht neue Optionsmöglichkeit für bestimmte Personengesellschaften (§ 1a) wird den Beratungsbedarf mehr und mehr erhöhen.
NWB: Da Sie gerade die §§ 1a und 8a KStG angesprochen haben: Die beiden Vorschriften zählen zu denen, die durch die jüngste Gesetzgebung geändert wurden. Durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 der § 8a KStG und durch das Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024 der § 1a KStG. Wie einschneidend sind die Änderungen?
Prof. Dr. Valta: Im Ausgangspunkt handelt es sich vor allem um Anpassungen – hinsichtlich des § 1a KStG um die Anpassung an das MoPeG mit der neuen eingetragenen GbR, der es nun auch möglich ist, zur Körperschaftsteuer zu optieren. Im Fall von § 8a KStG wurde zunächst der Begriff der Zinsaufwendungen (in § 4h EStG) an den in der ATAD-Richtlinie angepasst und ausgeweitet. Dahinter verbirgt sich aber eine nicht unerhebliche Verschärfung der Zinsschranke gegenüber der bisherigen, eher engen Auslegung des Zinsbegriffs durch den BFH. Gleiches gilt für die Änderung des § 8a Abs. 3 KStG, der den Eigenkapital-Escape bei hoher Gesellschafterfremdfinanzierung ausschließt. Inhaltlich relevant dürfte auch der neue Abs. 6 in § 8a KStG sein, der Zinsaufwendungen und -erträge aus Darlehen zur Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte, die aufgrund allgemeiner Förderbedingungen vergeben wurden, von der Zinsschranke ausnimmt. Außerdem inhaltlicher Natur sind die Streichung des § 14 Abs. 5 KStG (doppelte Verlustberücksichtigung) und die Ergänzung des § 32 KStG um einen Abs. 6 durch das Wachstumschancengesetz, der die Erstattung der Kapitalertragsteuer für ausländische gemeinnützige Organisationen i. S. der §§ 51 ff. AO in allen noch offenen Fällen regelt.
NWB: Kreditzweitmarktförderungsgesetz und Wachstumschancengesetz waren nun die beiden jüngsten Gesetzesänderungen. Aber weitere werfen ihre Schatten bereits voraus, wie zum Beispiel das Jahressteuergesetz 2024. Ist es überhaupt noch möglich, einen in allen Punkten aktuellen KStG-Kommentar herauszubringen?
Dr. Oellerich: Nun ja, so gravierend sehen die geplanten Änderungen des KStG im Entwurf eines JStG 2024 nicht aus, und der Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes enthält überhaupt keine Änderungen des KStG. Unter diesem Aspekt sind wir bezüglich der Aktualität „safe“. Aber natürlich besteht immer die Gefahr, von der Aktualität überholt zu werden, noch bevor ein Kommentar erschienen ist. Nehmen Sie allein das Wachstumschancengesetz: Alle notwendigen Anpassungen waren vor Ende des Jahres 2023 in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz gewandert. Der Kommentar war kurz vor der letzten Korrektur und dem Druck, als dann das Wachstumschancengesetz, mit dem man kaum noch gerechnet hatte, doch noch Bundestag und Bundesrat passierte und alle betroffenen Autoren ganz schnell noch die letzten Änderungen an ihren Kommentierungen vornehmen mussten. In der Zukunft ist die Aktualität unseres Kommentars durch den ständigen News-Einschuss und die unterjährigen Aktualisierungen der Online-Version, die über aktuelle Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen und Gesetzesänderungen informieren, gewährleistet.
NWB: Eigentlich ist das ein schönes Schlusswort, aber ganz kurz möchten wir mit Ihnen einen Blick in die Zukunft werfen. Am 12. Juli hat die Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ unter Vorsitz von Professor Dr. Schön einen Bericht mit Erklärung vorgelegt, der unter anderem Vorschläge zu einem ausgeweiteten und einem uneingeschränkten Verlustvortrag enthält sowie weitere zur steuerlichen Gewinnermittlung. Außerdem empfiehlt die Kommission, allen Personen- und Kapitalgesellschaften – mit Ausnahme von Einzelunternehmen und börsennotierten Gesellschaften – die freie Wahl zwischen Körperschaftsteuerpflicht oder Transparenzprinzip zu überlassen. Utopie oder realistischer Entwicklungsausblick?
Professor Dr. Valta: In der aktuellen politischen Konstellation scheint mir eine schnelle Umsetzung jedenfalls kein Selbstläufer zu sein. Es handelt sich aber um keine utopischen Vorschläge, sondern um naheliegende und im Ausland erprobte Regelungen. Es gibt nicht nur einen Standortwettbewerb um niedrige Steuerlasten, an dessen Regulierung durch die Mindeststeuer gearbeitet wird, sondern auch einen Wettbewerb um das „bessere“ Recht, und hier sollten wir lernbereit sein. Aber denken Sie an die Historie der Optionsmöglichkeit, die schon einmal Anfang der 2000er kurz Thema war und erst ca. 20 Jahre später durch das KöMoG umgesetzt wurde.
Dr. Oellerich: Da schließe ich mich Herrn Professor Valta an. Ich habe den Bericht mit großem Interesse gelesen, aber Schlussfolgerungen bezüglich einer Umsetzung kann und möchte auch ich nicht ziehen.
NWB: Vielen Dank für Ihre Einschätzung, Herr Dr. Oellerich und Herr Professor Dr. Valta, und für die Beantwortung unserer Fragen. So ungewiss also eine Umsetzung der oben genannten Reformvorschläge ist, so gewiss ist die Aktualität der 6. Auflage des Körperschaftsteuergesetz Kommentars von Mössner/Oellerich/Valta inklusive Online-Aktualisierungen.
Mittelständige Steuerkanzleien (ca. 5-30 MA), Neben-ZK: Finanzgerichtsbarkeit, Finanzverwaltung, Unternehmen (Leiter ReWe)
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